Vorteile der Eigenverwaltung
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird das Insolvenzgericht in der Regel einen Insolvenzverwalter bestellen, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners übergeht. Nicht so bei der Eigenverwaltung! Trotz Insolvenzverfahren wird bei einer Eigenverwaltung auf die Einsetzung eines Insolvenzverwalters verzichtet. Der Schuldner bleibt weiterhin berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Die Vorteile einer Eigenverwaltung liegen damit auf der Hand. Der Schuldner wird gleichsam zum Insolvenzverwalter in eigener Sache und erhält die Möglichkeit, Restrukturierungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Sanierungskonzeptes auch unter Insolvenzbedingungen in eigener Verantwortung umzusetzen. Der Schuldner behält bei der Sanierung seines Unternehmens die Zügel in der Hand. Die für eine erfolgreiche Unternehmensfortführung und Sanierung zwingend erforderlichen Fach- und Branchenkenntnisse wie auch das Vertrauen der Geschäftspartner in die ihr bekannte Unternehmensführung bleiben erhalten.
Voraussetzung für die Eigenverwaltung
Voraussetzung für die Eigenverwaltung ist das Einverständnis der Gläubiger und des Gerichts. Hierzu wird oftmals ein erfahrener Insolvenzverwalter oder Sanierungsexperte für die Dauer des Verfahrens in die Geschäftsführung des Unternehmens berufen. Jedenfalls wird der Schuldner von einem durch das Insolvenzgericht bestellten Sachwalter überwacht. Dadurch wird vermieden, dass der Schuldner zum Nachteil der Gläubiger Vermögen verschiebt bzw. den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zuwiderhandelt.
Als Fachanwälte für Insolvenzrecht mit langjähriger Berufserfahrung aus der Insolvenzverwaltertätigkeit sind wir prädestiniert, die Aufgaben eines Sachwalters im Sinne aller Verfahrensbeteiligten ordentlich auszuüben. Hierzu überwachen wir als Sachwalter das Handeln des Schuldners mit dem vom Gesetzgeber gebotenen Maße, prüfen Gläubiger-, Schuldner-, und Verteilungsverzeichnisse, erklären uns zur Zusammenarbeit und die Voraussetzungen der Eigenverwaltung, geben Tabellenerklärungen zu den angemeldeten Forderungen gegenüber dem Gericht ab, prüfen etwaige Haftungs- und Anfechtungsansprüche und nehmen Stellung zur Rechnungslegung des Schuldners.